Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BS Werkzeugverleih Brühl & Schönau GbR, Waldstraße 1, 09366 Niederdorf für die Vermietung von Geräten

Mietverträge und sonstige Verträge über weitere Nebenleistungen zwischen der Firma BS Werkzeugverleih Brühl & Schönau GbR (im Folgenden Vermieterin genannt) und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) zustande.

I. Vermietung

1. Mietpreis
Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Diese liegt bei dem Lieferanten/ Vermieterin aus.

2. Mietzins
Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und der Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe, mit dem vereinbarten Mietzeitende. Tagesmieten umfassen 24 Stunden á 8 Stunden Betriebszeit, Wochenmieten laufen über 7 Kalendertage mit insgesamt 40 Betriebsstunden und Monatsmieten berechnen sich als Vier-Wochen-Mieten und umfassen demzufolge 28 Kalendertage á 160 Betriebsstunden.

II. Zahlung/Fälligkeit

1. Mietpreis
Der Mietpreis ist zum Beginn der Mietzeit und bei telefonischer oder schriftlicher Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Verlängerung fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Perioden von 28 Tagen zu Beginn einer jeden Periode zu entrichten. Eine Mietverlängerung gilt als Beginn einer neuen Abrechnungsperiode. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils tagtäglich nachschüssig fällig.

2. Rechnung
Der Mieter stimmt jederzeit widerruflich zu, dass die Vermieterin ihm Rechnungen als pdf-Datei an die bei Anmietung und sonst vom Mieter angegebene E-Mailadresse übersenden darf (§ 14 Abs. 1 S. 7, 8 UStG). Ein Widerspruch hat nur Wirkung für zukünftige Rechnungen. Wählt die Vermieterin diese Rechnungsform und hat der Mieter nicht widersprochen, so verzichtet der Mieter auf seine Rechte, eine zusätzliche Rechnung in Papierform zu erhalten. Der Mieter ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass der von ihm angegebene E-Mail-Account gültig und der Empfang von E-Mails unter der von ihm angegebenen E-Mailadresse möglich ist. Eine als pdf-Datei elektronisch versandte Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers (E-Mailposteingang) gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

III. Sicherheitsleistung

1. Der Mieter ist mangels anderer Verpflichtungen verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit, bei jeder Mietvertragsverlängerung für die Erfüllung seiner Pflichten als Barsicherheit/Kaution, eine Geldsumme in Höhe des Dreifachen des jeweils geschuldeten Mietpreises, zusätzlich sonstiger vereinbarter Entgelte, zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mindestens jedoch in Höhe von 50,00 EUR zu leisten. Ist mehr als eine Monatsmiete vereinbart, so beträgt die Sicherheit max. das Dreifache der Monatsbruttomiete.

2. Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet.

3. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.

IV. Reservierungen

1. Reservierungen sind verbindlich. Übernimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht spätestens 60 Minuten nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung der Vermieterin mehr. Die Vermieterin ist allerdings berechtigt, den Mietgegenstand bis auf 24 Stunden nach dem vereinbarten Abholtermin für den Kunden vorzuhalten.

2. Im Falle einer Stornierung der Buchung vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung des gebuchten Mietgegenstandes innerhalb von 60 Minuten nach Ablauf des vereinbarten Abholtermins ist die Vermieterin berechtigt, Schadensersatz in Höhe des für die reservierte Mietzeit entfallenden Bruttomietpreises, zzgl. sonstiger Entgelte zu verlangen, max. jedoch für drei Miettage, es sei denn, der Mieter weist nach, dass keine zusätzlichen Kosten für die Vermieterin angefallen sind. Eine bereits geleistete Mietvorauszahlung kann mit dem Schadensersatz verrechnet werden.

V. Übernahme

1. Der Mieter ist verpflichtet, den übernommenen Mietgegenstand selbstständig auf das Vorhandensein der bei der Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbaren Schäden außen und innen zu prüfen, und hat, sofern solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren konkrete Aufnahme in ein Übernahmeprotokoll Sorge zu tragen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in einem solchen Fall die unverzügliche Vorführung des Mietgegenstandes zur Besichtigung verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendes Verschulden.

VI. Geräterücknahme

1. Die Mietsache ist im gereinigten, betriebsfähigen, vollgetankten und kompletten Zustand zurückzugeben.
Gibt der Mieter das gemietete Gerät nicht in gereinigtem, betriebsbereitem Zustand zurück, erfolgt die Reinigung auf Kosten des Mieters durch den BS Werkzeugverleih.

2. Der Mieter hat bei der Rückgabe zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung der bei üblicher Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen.

3. Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – um mehr als 60 Minuten überschritten, ist der Mieter, unbeschadet einer weiteren Haftung, verpflichtet, für die Zeit der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer Tagesmiete pro angefangenem Tag zu entrichten, es sei denn, die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt danach nachzuweisen, dass der Vermieterin kein höherer Schaden entstanden ist.

4. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.

VII. Nutzung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere

a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten,
b) die Mietsache im ausreichenden Umfang mit Betriebsstoffen, in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen,
c) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse, Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl zu treffen,
d) den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache außerhalb dieses Standortes bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Vermieterin.

2. Die Vermieterin darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen, bzw. durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

3. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der Vermieterin weder weitervermieten noch weitergeben.

4. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden.

5. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der Vermieterin in Kenntnis zu setzen.

VIII. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Bei jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall, Diebstahl, Brand, Wildzusammenstöße oder sonstige Schäden ist der Mieter verpflichtet:

a) die Vermieterin telefonisch vorab zu verständigen,
b) die Polizei zu verständigen,
c) die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie die Haftpflichtversicherer aufzunehmen,
d) die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren,
e) für die Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu unterzeichnen,
f) alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegende Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadensereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten.

IX. Haftung des Mieters

1. Bei Schäden am Mietgegenstand, Verlust und Mietvertragsverletzung haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.

2. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Verursachungen für Beschädigung und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe des Neuwertes, bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zzgl. Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung.

X. Haftung der Vermieterin

1. Die Vermieterin haftet – außer bei Personenschäden – gleich aufgrund welcher Tatsachen und aus welchem Rechtsgrund (z. B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden oder Ansprüche Dritter, nur im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Handels der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragsverletzungen oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht die Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei im letzteren Fall der Höhe nach auf das 2-fache des bei Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt. Es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsabschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

XI. Versicherung

Die Mietgegenstände, außer Zulassungspflichtige, sind nicht versichert oder haftpflichtversichert.

XII. Kündigung

1. Beide Parteien können den Mietvertrag außerordentlich, aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für die Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere:

a) erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Mietgegenstandes ins Ausland,
b) ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Mietgegenstandes oder
c) ein vom Mieter schuldhaft verursachter erheblicher Schaden am Mietgegenstand oder wenn der Mieter mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder teilweise, mindestens 7 Tage im Verzug ist oder
d) mit der Errichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleitung vollständig oder teilweise mindestens 3 Tage im Verzug ist oder – auf ein unter angemessener Fristsetzung unter Angabe von Gründen erfolgt ist und berechtigtes Verlangen der Vermieterin trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Mietgegenstandes einräumt oder
e) wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe
bewusst falsche oder erhebliche unvollständige Angaben zur eigenen Person gemacht hat,
an dem Mietgegenstand entstandener Schaden widerrechtlich verwirkt oder zu verbergen versucht.

2. Kündigt die Vermieterin den Mietvertrag außerordentlich ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

XIII. Datenschutz
Die Vermieterin erhebt ihre Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist zur Durchführung des Vertrages erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, soweit sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zwecke der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskünfte über die bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Sie können uns unter unserer E-Mail-Adresse anschreiben oder erreichen.
Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.

XIV. Sonstige Bestimmungen, Gerichtsstand

Der Mieter kann Forderungen der Vermieterin in einer Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellter Forderungen erklären. Gerichtsstand ist in jedem Falle Chemnitz.

XV. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder einer künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann dem gewollten möglichst nahe kommendes rechtliche zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.